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Aus der Vergangenheit:
Adelheid von Livonius: Schulzen- und Lehnschulzengeschlechter in den Ämtern Stolp und Rügenwalde
Die folgende Text von A. v. Livonius erschien im Jahre 1935 in "Unser Pommernland", 20. Jahrgang. Die darin dargestellten tabellarischen Übersichten der Freischulzen- und Schulzenfamilien der Ämter Rügenwalde und Stolp sind derzeit an dieser Stelle noch nicht verfügbar, können aber via E-Mail kostenlos angefordert werden. (Kontakt: mathias.sielaff@haus-schlawe.net)
Pommern ist eine derjenigen Gegenden Deutschlands, die zu allen Zeiten einen sehr hohen Bevölkerungsüberschuss abgegeben haben. Ein prozentualer Anteil an der Menschenauffüllung der deutschen Städte und Industriegebiete ist außerordentlich hoch. Man sagt nicht umsonst, das die Berliner Familien zu 40% aus Pommern stammen. Einen besonders bildhaften Eindruck von der Menschenmenge, die alljährlich Pommern verlassen hat, geben die Zahlen der Auswanderung, insbesondere nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika, in den Jahren 1844 bis 1871 waren es 91.279 Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von (1846) 1.165.075 resp. (1871) 1.431.796 Menschen. Pommerns Struktur nach - das "Land" überwiegt bei weitem, die Städte sind klein - muss natürlich die Hauptmasse dieser abgegebenen Menschenmenge vom Lande stammen, und in unzähligen Ahnentafeln im Deutschen Reich werden ein oder mehrere Ahnenstämme nach Pommern weisen. Merkwürdigerweise begegnet man vielfach - selbst bei Fachleuten - der Ansicht, dass in dem Augenblick, in dem so ein Stamm in ein pommersches Bauerngeschlecht einmündet, "Hopfen und Malz verloren" sei.
Wie schon der Bericht von der Starkower Bauernehrung zeigt[1], ist das keineswegs der Fall. In ganz besonderem Maße gilt das Gegenteil bei den Schulzen- und Freischulzengeschlechtern. Vielleicht ist es bei dieser Gelegenheit angebracht, für den, der sich noch nicht mit bäuerlicher Sippenkunde befasst hat, mit kurzen Worten auf die Herkunft der Frei- und Lehnschulzen einzugehen. Zwischen 1200 und 1350 ging in der Hauptsache die Wiederbesiedlung Pommerns durch Deutsche vor sich. Die Herzöge hatten die Überlegenheit der Deutschen über die slawische Bevölkerung klar erkannt und versuchten, möglichst viel deutsche Bauern, Ritter und Handwerker mit allen Mitteln ins Land zu ziehen. Die Hauptherkunftsgebiete dieser Neusiedler waren Friesland, Westfalen, das ganze Niedersachsen bis zum Harz und bis nach Flamland hinein. Nicht immer aber kamen diese Züge direkt aus dem ursprünglichen Heimatlande, in vielen Fällen gelangten die ersten Siedler bis in die Mark, nach Mecklenburg und nach Vorpommern, und erst einige Generationen später rückten deren Nachkommen dann von neuem vor, bis nach Hinterpommern und weiter. Besonders wussten die pommerschen Herzöge die Anlagen von geschlossenen deutschen Dörfern zu schätzen, förderten sie auf eigenem und auf geistlichem Territorium mit allen Mitteln. Eine solche dorfweise Ansiedlung war dann häufig das Werk eines Unternehmers, eines "Locator“. So ein Locator, der oft genug von ritterlichem Stande war, wählte sich die Lage des zukünftigen Dorfes und die ganze Feldmark an Ort und Stelle aus, machte seinen Vertrag mit dem Herzog und holte sich erst dann seine Leute geschlossen ins Land. Regelrechte Reklamefeldzüge wurden im übrigen Deutschland für diese Ostlandsiedlung von staatlicher, geistlicher und privater Seite geführt und der neue Lebensraum als Land, da Milch und Honig fließen, gepriesen. Die Verträge zwischen Herzog und Unternehmer hatten meist das Heimatrecht der Neusiedler zur Grundlage, und insbesondere die Bedingung, dass sie frei seien und blieben, das Land sozusagen vom Herzog zu Lehen hätten (Erbhofgesetz), aber keinen anderen Herren anzuerkennen brauchten. Der Unternehmer, der „scultetus“, trug die Verantwortung für sein Dorf und hatte die Amts- und Gemeindevorsteher pflichten - wie wir sie heute nennen würden - zu übernehmen; dafür konnte er ebenfalls von vornherein für sich persönlich bedeutend mehr Land fassen, als dem einzelnen Bauernhof zugeteilt wurde, und war frei von jeder Steuer. Ein Teil der Natural- und Geldsteuer, die sein Dorf zu leisten hatte und für deren Beitreibung er sorgen musste, war sogar sein Eigentum. Die einzige wirkliche Leistung, die er dem Staat gegenüber zu erfüllen hatte, war - infolge der ritterlichen Geburt des freien Landbesitzes, was ja ursprünglich ziemlich auf dasselbe herauskam - im Kriegsfall die Stellung eines gewappneten Mannes zu Ross. Im Laufe der Zeit wurde diese Leistung abgewandelt in die „Haltung eines guten Dienstpferdes“ für den Herzog, und, entsprechend den Musterungen der Lehnsherren, wurden auch diese Dienstpferde ab und zu aufgeboten du gemustert. Ging der Hof vom Vater auf den Sohn oder den Schwiegersohn über („Mannfall“) - oder starb der Herzog und sein Nachfolger übernahm das Ruder („Herrnfall“), so musste sich der jeweilige Hofbesitzer einen neuen Lehnsbrief ausstellen lassen. In sämtlichen vorhandenen Lehnsbriefen - im Jahr 1874 wurde die erbliche Freischulzenwürde abgeschafft und die wählbaren Amtsvorstehen traten an ihre Stelle - wird das „gute Dienstpferd“ erwähnt. Auch als die Haltung dieses Lehnspferdes schon längst in eine jährliche Geldzahlung umgewandelt war, stand traditionsgemäß auf so manchem Freischulzenhof das „Königspferd“, das zu keiner Arbeit herangezogen wurde. Noch jetzt besteht in solchen Dörfern vielfach die Erinnerung an den "Muss-Hengst" des Freischulzen, den nur dieser oder sein Sohn selber bewegen durfte; wenn dieser Hengst geritten wurde, so habe alles aus dem Wege gehen müssen, denn dann fühlte sich der Freischulz als der "Vertreter des Königs".
Natürlich sind die Freischulzengeschlechter längst nicht alle auf den jeweiligen ursprünglichen Locator zurückzuführen. Vielfach ist der Hof irgendwie gekauft, wie z. B. der Meitzower Schulzenhof 1351 vom Johanniter Orden, oder der Dörsentiner 1525 vom Kloster Buckow, und der Besitzer ist dann vom Herzog zum Lehnschulzen gesprochen worden. In solchem Kaufbrief wird dann aber festgesetzt, dass der Hof ausschließlich für den Käufer und seine rechten Erben bestimmt ist, und keinesfalls an irgend jemanden in Stadt oder Land, sei es Ritter oder Knecht, verkauft werden darf (abermals Erbhofparallele!). Der zum Freischulzen „Gesprochene“ übernahm natürlich erblich dieselben Verpflichtungen, auch in bezug auf das Dienstpferd, wie die anderen Frei- und Lehnschulzen; irgendeinen Unterschied Unterschied zwischen den Lokatorengeschlechtern und denen, die den Hof und die Freischulzenwürde erst später erworben hatten, gab es nicht.
Legte der deutsche Bauer schon an sich viel Wert auf blutsmäßige Reinheit („Ebenburt“), bei der Eheschließung, so war dies beim Freischulzen noch viel ausgeprägter. Im allgemeinen wurden nur die Töchter von Standesgenossen auf den Hof geholt; nimmt einer einmal keine Freischulzentochter, so stammt die junge Frau bestimmt aus einer besonders hervorragenden Familie. Im allgemeinen aber hat der, der einen Freischulzen in seiner Ahnentafel hat, als dessen Vorfahren auch die gesamte Schulzenschaft der betreffenden Gegend darin.
Die erwähnten Lehnsbriefe, die sich in sehr vielen Fällen glücklicherweise erhalten haben, sind eine sippenkundliche Quelle ersten Ranges. In einer ganzen Anzahl von Kirchspielen gerade in Hinterpommern sind leider die Kirchenbücher durch Brände oder ähnliches vernichtet; für die Schulzenhöfe aber bieten die Lehnsbriefe vollständigen Ersatz. Im allgemeinen gehen sie weit auch über die ältesten Kirchenbücher hinaus. So gibt es z. B. für den bereits erwähnten Freischulzenhof des Dorfes Meitzow noch den Kaufbrief des ersten Besitzers, der den Hof 1531 vom Comtur des Johanniter Ordens in Schlawe erwirbt. In manchen Fällen allerdings hat Unverstand unschätzbare Werte vernichtet. So kam der jetzt noch lebende Spross des Geschlechtes der alten Gerichtsvögte des Rügenwalder Amtes, von einigen Revolutionärsideen verzaubert, aus dem Krieg nach Hause, stieg auf den Boden des uralten Hofes und verbrannte truhenweise alte Urkunden, Lehnsbriefen u. s. w., "da ja jetzt die neue Zeit anfängt"! Ein Angehöriger dieser Familie, der sich oft an diesen Schätzen gefreut hatte - natürlich ohne sie völlig entziffern zu können - gibt an, dass er sich ganz bestimmt an Zahlen und Namen der Herzöge aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts erinnern können, ja, es hat den Anschein, als sei der erste Vertrag des Lokators des betreffenden (Hagen-)Dorfes selbst dabei gewesen. Die anderweitig noch vorhandenen resp. bis jetzt gefundenen Kopien von Lehnsbriefen dieses Hofes reichen nicht über das 17. Jahrhundert hinaus, so dass also bei dieser Familie, die zu den ältesten und vornehmsten des Rügenwalder Amtes gehörte, der Forscher um 1600 vor dem blanken Nichts steht. (Was mag alles bei der Entrümpelung der Hausböden vernichtet worden sein, aus Unkenntnis und Nichtachtung!)
Etwas niedriger auf der sozialen Stufenleiter standen die dienstfreien Schulzen und die Dienstschulzen. Letztere hatten nicht mehr Land als die anderen Bauern, mussten gleich ihnen Steuern bezahlen, Naturalabgaben entrichten und Burgdienste leisten; das Amt des Schulzen war ihnen aufgebrummt, wie eben heutzutage Gemeindebeamte bestimmt werden. Indessen wurden natürlich nur möglichst befähigte Leute dazu genommen, und da sich dank der erwähnten erstrebten Ebenburt, bestimmte Begabungen in den einzelnen Familien zu halten pflegten, erbte sich in der Mehrzahl der Fälle das Schulzenamt auch hier vom Vater auf den Sohn fort. Die erstgenannten stellten ein Mittelding zwischen den Frei- und den Dienstschulzen dar.
Wenn ich im nachfolgenden eine in Frei- und Lehnschulzen und in einfache Schulzen getrennte Liste gebe, so muss ich folgendes dazu bemerken: die als Freischulzen bezeichneten sind als solche nachgewiesen; bei den als einfachen oder Dienstschulzen bezeichneten ist es aber leicht möglich, dass dieser oder jener eigentlich doch zu den Freischulzen zählt. Einwandfreie Klarheit darüber ergibt natürlich nur eine eingehender Bestätigung mit der betreffenden Familie. In den Kirchenbüchern sind die Bezeichnungen im allgemeinen richtig geführt; indessen sind mir auch Fälle bekannt, in denen aufgrund eines Zwistes zwischen dem Freischulzen und dem Pfarrer der letztere seine Missachtung dadurch zum Ausdruck brachte, dass er entweder nur "Schulze" oder aber gar keine Standesbezeichnung in seine Register schrieb. Auch bei Steuer-, Prästations- u.s. w. -listen muss man sich vorsehen, da die Herren Amtsschreiber häufig viele Jahre lang nur "Schulze" schrieben und es sich an irgendeiner Stelle plötzlich doch herausstellt, dass der Betreffende Freischulz war. Auch nach den Steuererträgen selbst kann man sich nicht unbedingt richten, da der Freischulz häufig noch Land in Pacht hat, für das er dann natürlich auch Steuern zahlen muss. Auch die Behörden, denen ein Freischulz recht unbequem werden konnte, versuchten manchmal zu "mogeln", einen Freischulz so allmählich doch zu Steuern und Diensten zu bewegen. Auf dem Dörsenthiner Freischulzenhof (Vanselow) befindet sich die Kopie eines Aktenstücks von 1742, in dem sich der damalige Freischulz über Versuche dieser Art beschwert und an Hand einer ganzen Reihe von Lehnbriefen beweist, dass seine Vorfahren den Hof 1525 "quitt und frey" gekauft und von da ab von den Herzogen zu Lehen getragen haben. Es folgt jetzt die Liste:
Der Schulz oder Freischulz pflegte seinen Nachfolger selbst zu bestimmen unter seinen Söhnen oder Schwiegersöhnen. War der Betreffende beim Tode des Vaters noch zu jung, so übernahm ein älterer Bruder, auch wohl der Onkel oder der Stiefvater, bis zu seiner Volljährigkeit vorübergehend die Führung des Amtes. Es kam auch vor, dass der eigentliche Freischulz ein "schwarzes Schaf" war, dann wurde sogar seitens der vorgesetzten Behörde ein Verweser des Amtes bestellt, bis seine Leibeserben Hof und Amt übernehmen konnten. Letzteres ist allerdings ein vollkommener Ausnahmefall, ich habe ihn bisher nur ein einziges mal entdeckt. Noch im 19. Jahrhundert lautete die Grundbucheintragung des Altschlawer Schulzenhofes: "... die Verpflichtung des jedesmaligen Besitzers dieses Hofes, das Schulzenamt zu verwalten. Sollte er dazu die Fähigkeit nicht besitzen oder sich durch schlechte Handlungen desselben unwürdig machen, so wird alsdann der interimistisch anzustellende Stellvertreter wegen seine Mühewaltung aus den Einkünften des Schulzenhofes besoldet, ohne dass eine Dazwischenkunft richterlicher Behörden dieserhalb nötig oder zulässig sein soll."
Natürlich gab es dabei auch manchmal ganz beachtliche Streitfälle. In meinem Besitz befindet sich die Kopie einer erbitterten Eingabe des jungen Freischulzen Simon Schulte aus dem Stolper Amtsdorf Mützenow von 1634. Seinem Vater Paul Schulte ist der letzte Lehnsbrief 1575 ausgestellt worden. Bald nach der Geburt des Sohnes starb aber der Vater und seine Witwe heiratete - beim Bauern ist das des Hofes wegen ein absolutes Muss - umgehend zum zweitenmal, und dieser Stiefvater versah auch das Schulzenamt. Als Simon Schulte aber volljährig war, bezeugte Carsten Buhrow, der Stiefvater, nicht die geringste Lust, Hof und Amt dem eigentlichen Erben abzutreten. In seiner Eingabe meint der junge Freischulz: an sich könnte er ja noch etwas warten, es ginge ihm nicht so um das Antreten des Besitzes; Carsten Buhrow aber ließe nicht nur den Hof verlottern, sondern er wäre auch in starkem Maße dem Suff ergeben, und das wäre für den Verwalter eines Freischulzenamtes eine Unmöglichkeit. Simons Vater Paul Schulte habe in Ehren gelebt und sein Amt hochgehalten; Carsten Buhrow aber lege es geradezu darauf an, es in Misskredit zu bringen. Er, Simon, bitte den Herzog nun inständigst, ihm doch möglichst bald einen eigenen Lehnsbrief auszufertigen, kraft dessen er Hof und Amt übernehmen könne; andernfalls könne er für nichts garantieren; so wie es jetzt sei, gehe jedes Ansehen und die ganze Würde des Freischulzenamtes flöten. Der Herzog hat das dann auch eingesehen und Simon Schulte wurde umgehend bestätigt.
Dadurch, dass die Schulzen und Freischulzen für die ganze Dorfschaft verantwortlich waren und den gesamten Schriftverkehr (Dienstweg!) mit der Regierung zu leiten hatten, ist natürlich viel mehr Persönliches und kulturgeschichtlich Beachtenswertes von ihnen und durch sie erhalten geblieben als von den meisten anderen Bauerngeschlechtern. Wenn auch im vorigen Jahrhundert selbst von den Regierungsstellen Unersetzbares an alten Akten als "völlig unnütz" vernichtet worden ist, so haben sich doch große Mengen von Lehnsbriefkopien, Eingaben, Berichten u. s. w. erhalten. Da gibt es Krach um das bewusste Dienstpferd, man zankt sich mit den Rentmeistern und Landvögten, man setzt sich für seine Dorfschaft ein, erkämpft sich staatliche Zuschüsse, stellt einen anderen ein Bein, versucht unbequeme Untergebene oder auch Vorgesetzte loszuwerden, vererbt, lobt, beschimpft, mogelt, kauft, opfert sich auf, kurz, das ganze Menschsein des Betreffenden zeigt sich auf. Aus diesen Akten tritt die Persönlichkeit des Schreibers wohl noch besser hervor als aus den schönsten Leichenpredigten; denn der Pfarrer wurde ja für eine recht rosig angehauchte Rede bezahlt, die Schulzen aber, die diese Berichte meist eigenhändig verfassten, zeigen sich selber in ihrer charakterlichen Eigenart vor.
Auch Dokumente anderer Art haben sich häufig erhalten: gestiftete bunte Fenster, Inschriften, selbst Bildnisse aus dem 17. Jahrhundert und früher finden sich in den alten Kirchen. Auch alte Stammbäume befinden oder befanden sich auf so manchem alten Freischulzenhof, die dann z. T. einer geradezu unendlichen weiteren Ahnenforschung das Feld freimachen. In einem der Verfasserin bekannten Fall[4] geht die Forschung im wahrsten Sinne des Wortes bis in die "Unendlichkeit"; denn dort gewinnt man den Anschluss an Heinrich den Löwen, Albrecht den Bären, den Supplinburger, das älteste dänische, schwedische und norwegische Königsgeschlecht. Und da das norwegische Königsgeschlecht das Geschlecht der Ynglinger ist, die in gerader Linie von Odin selber abstammen, so ist man damit wirklich in der Unendlichkeit gelandet; weiter geht es beim besten Willen nicht.
Durch all dieses ist es möglich, daß die Nachfahren solcher hinterpommerscher Dorfschulzen von ihren Vorfahren über 300 oder 400 Jahre hinweg lebensvollere Bilder erhalten können, als so mancher Volksgenosse von seinen Groß- und Urgroßeltern hat.
[1]Vgl. den Aufsatz der Verfasserin in der "Rundschau" dieses Heftes.[2]Für die erste Rubrick habe ich keine feststehende Stichzahl genommen, sondern die jeweils früheste mir bekannte Zahl.[3]Für die erste Rubrick habe ich keine feststehende Stichzahl genommen, sondern die jeweils früheste mir bekannte Zahl. Bei fünf Stolper Amtsdörfern bin ich augenblicklich nicht in der Lage, die Namen der Schulzen um 1600 anzugeben.[4]Es handelt sich um das Freischulzengeschlecht Vanselow-Dörsenthin. Dieser geradezu phantastische Ahnenschlauch gewinnt dadurch an Interesse, daß Vanselowsches Blut fast in jeder hinterpommerschen Bauernahnentafel auftaucht und durch ihn die tatsächliche Blutsverbundenheit des hinterpommerschen Adels und Bauerntums bildhaft gezeigt wird.
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